Der Verein führt den Namen " Deutscher Terminhandel Verband ". Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung führt der Verband den Zusatz " e.V.".
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
Der Sitz des Verbandes ist Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verband bezweckt die Förderung der gemeinsamen
berufsständischen Belange der Terminmakler und Vermittler von Termingeschäften
in der Bundesrepublik Deutschland und die Wahrung der gemeinsamen
Interessen seiner Mitglieder. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1.Die Betreuung und Unterrichtung der Mitglieder;
2.die Vertretung der Rechte und Interessen des Berufstandes im Rahmen seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe von § 7 Rechtsberatungsgesetz,
d.h. seinen Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten zu gewähren;
3.die Sammlung von Informationen über den internationalen Terminhandel im weitesten Sinne;
4.die Zusammenstellung allgemeiner Regeln
der Terminanlageberatung, insbesondere im Hinblick auf Wettbewerbsverhalten, Werbung und Kundenbetreuung;
5.die Schulung von Angehörigen der Mitgliedsfirmen und der Individualmitglieder;
6.die Beratung und Unterstützung von Behörden;
7.die Auswahl und Benennung von Gutachtern;
8.die Aufklärung der Öffentlichkeit über den Terminhandel;
9.die Aufnahme und Pflege von Beziehungen zu anderen
Verbänden und Wirtschaftsvereinigungen, insbesondere zu gleichartigen ausländischen Zusammenschlüssen;
10.die Einrichtung und Unterhaltung eines Schiedsgerichts.
(2) Der Verband betreibt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er bestimmt nicht die Geschäftspolitik seiner Mitglieder.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Verbandes können sein:
(a) Börsen und selbständige Liquidationskassen für den Terminhandel, Mitglieder einer Liquidations- oder Clearingstelle für Termingeschäfte, Mitglieder einer Börse für Termingeschäfte, Kommissionäre,
Vermittlungs- oder Beratungsfirmen für Termingeschäfte,
(b) im Termingeschäft tätige Einzelpersonen, soweit nicht unter (a) enthalten, Rechtsanwälte und Mitglieder der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe,
Gutachter und Sachverständige für den Terminhandel, Informationsdienste und Verlage für Terminhandel.
(c) Ausländische Firmen oder Einzelpersonen als assoziierte Mitglieder
(d) wissenschaftliche Angehörige akademischer Institutionen
(e) Studenten der Hoch- und Fachschulen.
(f) im Terminhandel tätige Anbieter von Kollektivanlagen/Future Funds (Makler, Broker, Vermittler und
Berater)
(g) Verkaufsmitarbeiter und Kundenberater die für die unter (a) genannten Personen tätig sind
(h) Allfinanzdienstleister, die die Vermittlung von Termingeschäften als Nebentätigkeit anbieten
(i) im Terminhandel tätige Einfirmenvertreter nach § 2 Abs. 10 KWG
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung. Im Falle der Aufnahme bestimmt die
Mitgliederversammlung zugleich die Art der Mitgliedschaft.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt, der durch eingeschriebenen Brief mit viertel jährlicher Frist zum Endes eines Quartals erklärt werden kann;
2. durch Ausschluß, den die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes,
auch mit sofortiger Wirkung, beschließen kann, wenn das Mitglied erheblich oder trotz Abmahnung - seine Pflichten, "insbesondere aus § 5 Abs. 6 + 8", gegenüber dem Verband verletzt hat oder - sonst den
Interessen des Verbandes zuwidergehandelt hat oder - die Mitgliedschaft aus anderen Gründen mit den Interessen des Verbandes unvereinbar ist "(z.B. nicht ordnungsgemäße Verwendung von Kundengeldern)";
3.
durch Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldungung des Unternehmens beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach § 46 b KWG
4. durch Wegfall der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft.
5.
durch Erlöschen oder unanfechtbare Aufhebung (endgültger Wegfall) der durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erteilten Erlaubnis.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von den im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Verpflichtungen sowie der Zahlung der für den laufenden Kalendermonat noch zu erhebenden Beiträge und Umlagen.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied alle Ansprüche aus seiner Mitgliedschaft.
(5) Bis zur Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung durch
Beschluß, der mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu fassen ist, die Rechte des betroffenen Mitgliedes im Verband suspendieren. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor Ausschluß rechtliches Gehör zu
gewähren.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung und Förderung ihrer gemeinsamen Belange. Sie haben das Recht auf laufende Unterrichtung über die
Tätigkeit des Verbandes.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann an den Vorstand schriftliche und mit einer Begründung versehene Anträge zur Behandlung in der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
(3)
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch Informationen zu unterstützen.
(4) Die vom Verband benötigten Mittel werden von den Mitgliedern durch monatliche Beiträge
aufgebracht, die von der Mitgliederversammlung für die einzelnen Kategorien der Mitgliedschaft gesondert festgelegt werden können.
(5) Darüberhinaus haben die Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossene
Umlagen zu entrichten.
(6) Die A-, C- und F-Mitglieder haben sich einer Buchprüfung durch einen vom Vorstand zu bestimmenden, zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu unterziehen, die mindestens
einmal im Jahr durchzuführen ist. Die A-, C- und F-Mitglieder, die selbst keine Kundengelder in Empfang nehmen oder verwalten, haben nachzuweisen, daß sich der Geschäftsbesorger oder Broker einer derartigen Prüfung
unterzieht.
Die Prüfung hat mindestens die ordnungsgemäße Verwendung der Kundengelder im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen des Mitgliedes bzw. seiner Prospektaussagen sowie die Erfüllung der Verbandspflichten
zu umfassen.
Diese Pflicht zur Prüfung besteht nicht für Geschäftsbesorger oder Broker, die einer gesetzlichen Aufsicht unterliegen, nach der mindestens gleichwertige Kontrollmaßnahmen vorgeschrieben sind (z.B. CFTC
bzw. SIB Aufsicht).
(7) Die Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten aus Abs. 4, 5 und 6 ist Voraussetzung für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte.
(8) Die A-Mitglieder und die F-Mitglieder sind verpflichtet, nur
Verkaufsmitarbeiter und Kundenberater im Vertrieb zu beschäftigen, die eine Qualifikation über die Grundlagen des Termin-und Optiongeschäftes aufweisen können.
Die Voraussetzungen für diese Qualifikation werden vom
Vorstand des Verbandes in einer Qualifikationsordnung niedergelegt. Hierbei kann der Vorstand nach Mitarbeitergruppen und Produktkategorien unterscheiden. Der Verband ist befugt, bei Auskunftsfragen die Erfüllung bzw.
Nichterfüllung dieser Qualifikation mitzuteilen.
Die A- und die F-Mitglieder haben dem Verband vertraulich eine Liste der Mitarbeiter mit den entsprechenden Angaben halbjährlich jeweils zum 30.06. und 31.12.
einzureichen.
(9) G-Mitglieder sind verpflichtet, binnen 12 Monaten nach Aufnahme eine Qualifikation über die Grundlagen des Termin- und Optionsgeschäftes, entsprechend der in Absatz 8 genannten Grundsätzen,
nachzuweisen.
§ 6 Organe
Organe des Verbandes sind:
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie bestimmt die Verbandspolitik.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von
einem Monat schriftlich einberufen.
Einer Einladung der Mitglieder der Kategorien (d), (e) und (g) bedarf es nur für die Versammlung, die für ihre Teilnahme vom Vorstand eröffnet wurde oder bei Tagesordnungspunkten,
die deren wesentliche Rechte und Pflichten betreffen.
Die Tagesordnung ist den einzuladenden Mitgliedern mit einer Frist von zwei Wochen zuzusenden.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens viermal
und zwar in jedem Kalendervierteljahr zusammen. Ein Viertel der Mitglieder kann jederzeit schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der mit einer Begründung versehenen Anträge verlangen.
(4) Die Mitglieder der Kategorien (a), (b) (c) und (f) sowie der Vertreter der vom Vorstand mit der Wahrnehmung der täglichen Geschäfte beauftragten Verbandsgeschäftsstelle sind berechtigt, an allen
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Die Mitglieder der Kategorien (d) (e) und (g) sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen oder zur Behandlung solcher Tagesordnungspunkte berechtigt, die vom
Vorstand diesen Mitgliedern eröffnet wurden oder die deren wesentliche Rechte und Pflichten betreffen.
Die Vertreter von Firmenmitgliedern haben dem Vorsitzenden ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Der Vorsitzende
kann aus wichtigem Grund einen Vertreter eines Mitgliedes von der Versammlung ausschließen.
Gästen kann der Vorsitzende die Teilnahme an einer Mitgliederversammlung gestatten.
(5) Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung hat ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. Im Falle der Verhinderung sämtlicher Vorstandsmitglieder bestimmt der Vorstand den Vorsitzenden aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Die Mitglieder der Kategorien (a),(b),(c),(f) und (g) haben pro DM 50 Monatsbeitrag eine Stimme.
(7) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
1. Die Genehmigung des Vorschlages für den Haushalt,
2. die Festsetzung der Beiträge und der Umlagen,
3. die Feststellung der Jahresrechnung nach Abschluß des Geschäftsjahres,
4. die Wahl des Vorstandes
5. die Entlastung des Vorstandes,
6. die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern
7. die Bildung und Besetzung besonderer Ausschüsse,
8. die Änderung der Satzung,
9. die Auflösung des Verbandes.
(8) Die Mitgliederversammlung ist für Beschlüsse nach Zf. 8 und 9 des vorigen Absatzes nur beschlußfähig, wenn eine Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern vertreten ist, die 2/3 sämtlicher Stimmen im Verband auf
sich vereinigen. Ist insoweit eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit entsprechender unerledigter Tagesordnung abzuhalten. Die
Beschlußfähigkeit ist in diesem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen gegeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(9) Alle Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefaßt, es sei
denn, daß 1/4 der vertretenen Stimmen eine geheime Abstimmung verlangen.
(10) Beschlüsse nach Abs. 7 Ziff. 8 und 9 werden mit 3/4 Mehrheit der vertretenen Stimmen, die übrigen Entscheidungen mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit ermächtigt werden, den Wortlaut der Satzung redaktionell zu bereinigen und an beschlossene Änderungen anzupassen.
(11) Über sämtliche Beschlüsse
ist ein vom Versammlungsvorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das den Ort, die Zeit, den Vorsitz der Versammlung sowie die Anträge, soweit erforderlich, Feststellungen über das Quorum, die Art der
Abstimmung (geheim, offen) und die Beschlüsse enthält. Es ist von der Geschäftsstelle zu den Verbandsakten zu nehmen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Verband und vertritt ihn gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretung erfolgt jeweils gemeinsam durch 2 Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei (2) und höchstens fünf (5) Personen. Wählbar sind
stimmberechtigte Mitglieder und Vertreter von Mitgliedsfirmen, wobei die Mehrheit aus Vertretern der Mitgliedskategorie (a) bestehen soll. Kein Firmenmitglied oder Verbund mehrerer Unternehmen kann mehr als einen
Vertreter in den Vorstand entsenden.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Amtsdauer eines Jahres gewählt, sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ergänzen die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl für dieses Vorstandsamt durchgeführt wird.
Ein Vorstandsmitglied scheidet vor Ablauf der Amtsdauer aus, wenn seine Wählbarkeit entfällt. Ein Vorstandsmitglied kann durch einstimmigen Beschluß sämtlicher übrigen Vorstandsmitglieder oder durch die
Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden.
(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er regelt sein Verfahren durch eine Geschäftsordnung.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Zur Wahrung der laufenden Geschäfte unterhält der Verband eine Geschäftsstelle, deren Organisation vom Vorstand geregelt wird.
(2) Die Geschäftsstelle sowie ihr Vertreter haben die Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren. Der Vertreter der Geschäftsstelle nimmt grundsätzlich an den Mitgliederversammlungen sowie an den Sitzungen des
Vorstandes beratend teil.
§ 10 Schiedsgericht
(1) Der Verband unterhält als besondere Einrichtung ein Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht ist - soweit gesetzlich zulässig - unter Ausschluß des
Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten - unbeschadet der §§ 1041,1042,1042 a ZPO - zur Entscheidung von Streitigkeiten zuständig
1. bei Anrufung durch ein Verbandsorgan oder Verbandsmitglied,
2. bei Streitigkeiten von Verbandsmitgliedern untereinander in Angelegenheiten, die mit dem Verband oder der Verbandsmitgliedschaft in
unmittelbarem Zusammenhang stehen,
3. bei Vereinbarung dieses Schiedsgerichtes durch andere Parteien.
(3) In den Fällen, in denen der Ausschluß des staatlichen Rechtsweges nicht zulässig ist, ist bei entsprechender Vereinbarung vor Einleitung des gerichtlichen Streitverfahrens das Schiedsverfahren
durchzuführen.
(4) In den in § 91 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehenen Fällen, insbesondere wenn eine etwaige Konditionenkartell oder etwaige Wettbewerbsregeln des Verbandes den Streitgegenstand bilden
oder beeinflussen, entfällt der Ausschluß der staatlichen Gerichtsbarkeit. Abweichend von Absatz 1 und 2 hat jede der Parteien ein Wahlrecht, ob der Rechtsstreit vor dem Schiedsgericht oder vor den ordentlichen
Gerichten ausgetragen werden soll.
(5) Zusammensetzung und Bildung des Schiedsgerichtes:
Der Verband führt eine Liste von Persönlichkeiten, die zur Ausübung des Schiedsrichteramtes bereit und
befähigt sind. Die Führung und Verwahrung der Liste obliegt dem Vorstand bzw. der Geschäftsstelle des Verbandes.
Zusammensetzung und Bildung bei Streitigkeiten nach (2) 1. und (2) 2.:
Das Schiedsgericht besteht aus
drei Schiedsrichtern, von denen einer zum Obmann zu wählen ist.
Jede am Streit beteiligte Partei wählt einen Schiedsrichter aus der Schiedsrichterliste.
Die das Verfahren betreibende Partei hat der gegnerischen
mittels eingeschriebenen Briefes den Streitfall darzulegen, den das Schiedsgericht schlichten bzw. entscheiden soll. Jede hat den von ihr gewählten Schiedsrichter nach Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort zu benennen und
die gegnerische Partei aufzufordern, binnen einer einwöchigen Frist ihrerseits einen Schiedsrichter auszuwählen. Erfolgt diese Benennung nicht, so hat die anrufende Partei eine nochmalige Nachfrist von weiteren 10 Tagen
zu setzen, nach deren Ablauf die betreibende Partei die Ernennung des zweiten Schiedsrichters durch den Vorstand beantragen kann.
Bei Wegfall oder Verhinderung eines Schiedsrichters ist der Nachfolger aus der
Liste der Schiedsrichter nach den gleichen Regeln wie der Vorgänger zu wählen.
Die beiden Schiedsrichter haben eine der in der Liste aufgeführten Person zum Obmann zu wählen. Kommt zwischen den beiden Schiedsrichtern
oder den Parteien keine Einigung zustande, so wird der Obmann auf Antrag einer der Parteien oder einer der Schiedsrichter vom Vorstand bestellt.
Zusammensetzung und Bildung bei Streitigkeiten nach (2) 3.:
Das
Schiedsgericht setzt sich aus einem Obmann und zwei Beisitzern zusammen. Der Obmann muß die Befähigung zum Richteramt haben. Als Beisitzer sollen nur solche Persönlichkeiten bestimmt werden, die infolge ihrer Kenntnisse
und Erfahrungen für das Amt des Schiedsrichters besonders geeignet erscheinen. Die in der Liste des Verbandes geführten Personen gelten als geeignet. Die Parteien sind jedoch an diese Liste nicht gebunden.
Die
Partei, die das Schiedsgericht anrufen will, hat einen Schiedsrichter auszuwählen. Sie hat dem Gegner die Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, unter kurzer Angabe des Sachverhaltes durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung seinerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Wird die Ernennung unterlassen, so hat die anrufende Partei eine nochmalige
Frist von weiteren zehn Tagen zu setzen; nach deren fruchtlosem Ablauf kann sie die Benennung des zweiten Schiedsrichters durch den Vorstand beantragen.
Die beiden ernannten Schiedsrichter haben innerhalb
von zwei Wochen nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen Obmann zu wählen. Können sich die Schiedsrichter nicht über die Person des Obmanns einigen, so wird dieser auf Antrag einer der beiden
Schiedsrichter oder einer Partei vom Vorstand des Verbandes bestellt.
Die Streitparteien können sich unter Ausschluß der Schiedsrichter und des Vorstandes auf die Person eines Obmannes einigen.
Zum Schiedsrichter kann nicht ernannt werden, wer
zu einer der Parteien in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht
oder zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes dauernd unfähig ist.
(6) Das Schiedsverfahren
bestimmt sich nach der bei Anrufung des Schiedsgerichtes jeweils gültigen Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Ausschusses für Schiedsgerichtswesen. Das Schiedsgericht bedient sich, mangels anderweitiger Entscheidung
des Schiedsgerichtes, der Geschäftsstelle des Verbandes zur Abwicklung des Schriftverkehrs im Rahmen des Schiedsverfahrens. Zuständiges staatliches Gericht im Sinne der genannten Schiedsgerichtsordnung ist das für den
Sitz des Verbandes zuständige Amtsgericht.
§ 11 Wahlen, Amtsausübung, Geheimhaltungspflicht
(1) Die Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, daß die anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder
einstimmig eine offene Wahl beschließen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Die Tätigkeit in den Organen des Verbandes kann nur persönlich und ehrenamtlich ausgeübt werden. Auslagen
können erstattet werden.
(3) Die Mitglieder und die Mitglieder der Organe des Verbandes dürfen nichts, was sie in dieser Eigenschaft über die Angelegenheiten des Verbandes und seiner Mitglieder erfahren, unbefugt
offenbaren oder verwerten. Dies gilt auch für den Fall der Beendigung der Zugehörigkeit zum Verband bzw. seinen Organen.
§ 12 Fristen, Auflösung
Bei der Berechnung der in dieser Satzung oder einer unter
dieser Satzung erlassenen Geschäftsordnung genannten Fristen, ist bei der Berechnung nicht auf den Zugang, sondern auf die Abgabe bzw. Absendung der jeweiligen Erklärung oder des jeweiligen Schriftstückes
abzustellen.
Bei Auflösung des Verbandes wird das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Verbandsvermögen auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stimmrechte verteilt.
Fassung Oktober 1998